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Welche Unternehmen müssen Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellen?
Nach § 5 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) ist der Unternehmer dazu verpflichtet, Fachkräfte für Arbeitssicherheit schriftlich zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Belange von Sicherheit und
Gesundheitsschutz im Betrieb erforderlich ist. Konkretisiert wird diese Anforderung in der Unfallverhütungsvorschrift BGV A 6 "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" des jeweiligen gewerblichen
Unfallversicherungsträgers (Berufsgenossenschaft der jeweiligen Branche, zum Beispiel Verwaltungs-Berufsgenossenschaft). In der Regel ist dort die Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit
bereits für Unternehmen ab einem Beschäftigten - also auch für Kleinstunternehmen - vorgeschrieben. Je nach Gefährdungspotenzial und Art des Unternehmens sowie seiner Größe werden in der BGV A 6
Einsatzzeiten festgesetzt, die den Fachkräften für Arbeitssicherheit zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Betrieb mindestens zur Verfügung stehen müssen. Kleine Betriebe - unterhalb einer bestimmten
Mitarbeiterzahl, die je nach branchenspezifischer Regelung zwischen zehn und 100 Mitarbeitern liegen kann - haben in der Regel die Möglichkeit, das so genannte Unternehmermodell wahrzunehmen und sich
von der Regelbetreuung durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit befreien zu lassen. In diesem Fall übernimmt der Unternehmer die Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit, wobei er in
regelmäßigen Abständen Fortbildungsveranstaltungen der Berufsgenossenschaften zu besuchen hat. Einzelheiten zu Einsatzzeiten und Unternehmermodell finden Sie in der jeweiligen BGV A 6, die Ihnen Ihre
Industrie- und Handelskammer auf Anfrage gerne zusendet.